Leistungen

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Ihn wollen sie alle haben

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.

Eine Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  • seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist
  • vorschriftsgemäß ausgebildet wurde
  • die erforderliche theoretische und praktische Prüfung bestanden hat
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann
  • keine EU-Fahrerlaubnis besitzt

Was Sie tun müssen, um den Führerschein zu bekommen, können Sie diesen Seiten entnehmen.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, helfen wir Ihnen jederzeit gerne.

Und so sieht er aus

Seit dem 01.01.1999 gibt es den EU-Führerschein im Scheckkartenformat und der ist in der ganzen Europäischen Union gültig. Die alten nationalen Führerscheine sind aber auch weiterhin gültig.

Vorderseite:
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum des Führerscheins
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen
M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden

Rückseite:
9. Sämliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein.
Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen ) in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)